Bundesrecht konsolidiert

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GmbH-Gesetz § 67

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Paragraph 67,

  1. Absatz einsFür den von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht bezahlten Betrag der Stammeinlagen samt Verzugszinsen haften der Gesellschaft alle seine Vormänner, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erlassung der Einzahlungsaufforderung (Paragraph 64,) als Gesellschafter im Firmenbuch (Paragraphen 9,, 26) verzeichnet waren.
  2. Absatz 2Ein früherer Rechtsvorgänger haftet nur, soweit die Zahlung von dessen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist. Dies ist bis zum Beweise des Gegenteils anzunehmen, wenn letzterer innerhalb eines Monats, nachdem er zur Zahlung aufgefordert und der Rechtsvorgänger hievon benachrichtigt worden war, keine Zahlung geleistet hat. Aufforderung und Benachrichtigung haben mittels rekommandierten Schreibens zu erfolgen.
  3. Absatz 3Der Rechtsvorgänger erwirbt gegen Zahlung des geschuldeten Betrages den Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2015

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR12023066

Alte Dokumentnummer

N2190615418T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P67/NOR12023066

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