Bundesrecht konsolidiert

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GmbH-Gesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2013

Außerkrafttretensdatum

28.02.2014

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz einsStammkapital und Stammeinlage müssen auf einen in Euro bestimmten Nennbetrag lauten. Das Stammkapital muß mindestens 10 000 Euro erreichen und besteht aus den Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter, deren jede mindestens 70 Euro betragen muß.
  2. Absatz 2Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden bestimmt werden.
  3. Absatz 3Kein Gesellschafter darf bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Stammeinlagen übernehmen.
  4. Absatz 4Soll einem Gesellschafter die Vergütung für Vermögensgegenstände, die von der Gesellschaft übernommen werden, auf die Stammeinlage angerechnet oder sollen einem Gesellschafter besondere Begünstigungen eingeräumt werden, so sind die Person des Gesellschafters, der Gegenstand der Übernahme, der Geldwert, wofür die Vermögensgegenstände übernommen werden, und die besonders eingeräumten Begünstigungen im Gesellschaftsvertrage im einzelnen genau und vollständig festzusetzen.

Anmerkung

ÜR: Art. X §§ 5, 6, BGBl. I Nr. 125/1998

Im RIS seit

02.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR40152065

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P6/NOR40152065

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