Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

GmbH-Gesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz einsStammkapital und Stammeinlage müssen auf einen in Euro bestimmten Nennbetrag lauten. Das Stammkapital muß mindestens 35 000 Euro erreichen und besteht aus den Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter, deren jede mindestens 70 Euro betragen muß.
  2. Absatz 2Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden bestimmt werden.
  3. Absatz 3Kein Gesellschafter darf bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Stammeinlagen übernehmen.
  4. Absatz 4Soll einem Gesellschafter die Vergütung für Vermögensgegenstände, die von der Gesellschaft übernommen werden, auf die Stammeinlage angerechnet oder sollen einem Gesellschafter besondere Begünstigungen eingeräumt werden, so sind die Person des Gesellschafters, der Gegenstand der Übernahme, der Geldwert, wofür die Vermögensgegenstände übernommen werden, und die besonders eingeräumten Begünstigungen im Gesellschaftsvertrage im einzelnen genau und vollständig festzusetzen.

Anmerkung

ÜR: Art. X §§ 5, 6, BGBl. I Nr. 125/1998

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2013

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR12040497

Alte Dokumentnummer

N2199853155L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P6/NOR12040497

Navigation im Suchergebnis