Bundesrecht konsolidiert

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GmbH-Gesetz § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.07.2013

Außerkrafttretensdatum

28.02.2014

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

3. Titel.
Herabsetzung des Stammkapitals.

Paragraph 54,

  1. Absatz einsDie Herabsetzung des Stammkapitals kann nur auf Grund eines Beschlusses auf Abänderung des Gesellschaftsvertrages und nach Durchführung des in diesem Gesetze bestimmten Aufgebotsverfahrens erfolgen. Der Beschluß muß den Umfang und den Zweck der Herabsetzung des Stammkapitals bestimmt bezeichnen und die Art der Durchführung festsetzen.
  2. Absatz 2Als Herabsetzung des Stammkapitals gilt jede Verminderung der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Höhe des Stammkapitals, mag diese durch eine Rückzahlung von Stammeinlagen an die Gesellschafter, durch eine Herabsetzung des Nennbetrages der Stammeinlagen oder durch die gänzliche oder teilweise Befreiung der Gesellschafter und ihrer haftungspflichtigen Vormänner von der Verpflichtung zur Volleinzahlung der Stammeinlagen erfolgen.
  3. Absatz 3Eine Herabsetzung des Stammkapitals unter 10 000 Euro ist unzulässig. Erfolgt die Herabsetzung durch Zurückzahlung von Stammeinlagen oder durch Befreiung von der Volleinzahlung, so darf der verbleibende Betrag jeder Stammeinlage nicht unter 70 Euro herabgesetzt werden.
  4. Absatz 4Das Stammkapital kann jedoch unter den nach Paragraph 6, Absatz eins, zulässigen Mindestnennbetrag herabgesetzt werden, wenn dieser durch eine zugleich mit der Herabsetzung des Stammkapitals beschlossene Erhöhung des Stammkapitals, bei der Sacheinlagen nicht bedungen sind, wieder erreicht wird. Paragraph 181, Absatz 2, AktG gilt sinngemäß.

Anmerkung

ÜR: Art. X §§ 5, 6, BGBl. I Nr. 125/1998

Schlagworte

AktG, BGBl. Nr. 98/1965

Im RIS seit

02.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR40152072

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P54/NOR40152072

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