Bundesrecht konsolidiert

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GmbH-Gesetz § 30k

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30k

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

05.12.2016

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 127 Abs. 4.

Text

Paragraph 30 k,
  1. Absatz einsDer Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, einen allfälligen Konzernabschluss, den Vorschlag für die Gewinnverteilung sowie den Lagebericht und den allfälligen Konzernlagebericht zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten.
  2. Absatz 2In dem Bericht hat der Aufsichtsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben haben.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR40065369

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P30k/NOR40065369

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