(1)Absatz einsDie Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Geschäftsführer oder dauernd Vertreter von Geschäftsführern der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGBParagraph 189 a, Ziffer 7, UGB) sein. Sie können auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen.