Bundesrecht konsolidiert

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GmbH-Gesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

15.12.2007

Außerkrafttretensdatum

16.06.2016

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

2. Titel.

Der Aufsichtsrat.

Paragraph 29,
  1. Absatz einsEin Aufsichtsrat muß bestellt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Stammkapital 70 000 Euro und die Anzahl der Gesellschafter fünfzig übersteigen, oder
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der Arbeitnehmer im Durchschnitt dreihundert übersteigt, oder
    3. Ziffer 3
      die Gesellschaft Aktiengesellschaften, aufsichtsratspflichtige Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinn des Absatz 2, Ziffer eins, einheitlich leitet (Paragraph 15, Absatz eins, Aktiengesetz 1965) oder auf Grund einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50 Prozent beherrscht und in beiden Fällen die Anzahl der Arbeitnehmer jener Gesellschaft und dieser Gesellschaften zusammen im Durchschnitt dreihundert übersteigt, oder
    4. Ziffer 4
      die Gesellschaft persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft ist und die Anzahl der Arbeitnehmer in ihrem Unternehmen und im Unternehmen der Kommanditgesellschaft im Durchschnitt zusammen dreihundert übersteigt, oder
    5. Ziffer 5
      aufgrund des römisch VIII. Teils des Arbeitsverfassungsgesetzes die Organe zur Vertretung der Arbeitnehmer einer aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft das Recht haben, einen Teil der Mitglieder des Aufsichtsrates zu wählen oder zu bestellen oder deren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen.
  2. Absatz 2Keine Pflicht zur Bestellung eines Aufsichtsrats besteht
    1. Ziffer eins
      im Fall des Absatz eins, Ziffer 2,, wenn die Gesellschaft unter einheitlicher Leitung einer aufsichtsratspflichtigen Kapitalgesellschaft steht oder von einer solchen auf Grund einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50 Prozent beherrscht wird und in beiden Fällen die Anzahl der Arbeitnehmer der Gesellschaft im Durchschnitt fünfhundert nicht übersteigt, oder
    2. Ziffer 2
      im Fall des Absatz eins, Ziffer 4,, wenn neben der Gesellschaft eine natürliche Person, die von der Vertretung der Kommanditgesellschaft nicht ausgeschlossen ist, persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist.
  3. Absatz 3Der jeweilige Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl (Absatz eins und 2) bestimmt sich nach den Arbeitnehmeranzahlen an den jeweiligen Monatsletzten innerhalb des vorangegangenen Kalenderjahrs.
  4. Absatz 4Die Geschäftsführer haben in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils zum 1. Jänner den Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl der im vorangegangenen Jahr beschäftigten Arbeitnehmer festzustellen. Übersteigt die Durchschnittszahl dreihundert bzw. fünfhundert, so haben sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen; die nächste Feststellung der Arbeitnehmeranzahl ist jeweils drei Jahre nach dem im ersten Satz genannten Stichtag zum 1. Jänner durchzuführen. Eine Änderung der Arbeitnehmeranzahl innerhalb der jeweiligen drei Jahre ist auf die Notwendigkeit des Vorhandenseins eines Aufsichtsrats ohne Einfluß. Wird bei einer der Feststellungen ermittelt, daß die Durchschnittszahl dreihundert bzw. fünfhundert nicht übersteigt, so ist die nächste Feststellung jeweils zum 1. Jänner der folgenden Jahre bis zur Feststellung der Überschreitung der Zahlen dreihundert bzw. fünfhundert zu wiederholen.
  5. Absatz 5Im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, haben die vertretungsbefugten Organe der dort genannten Gesellschaften den Geschäftsführern der Gesellschaft auf deren Verlangen die für die Feststellung (Absatz 4,) erforderlichen Auskünfte rechtzeitig zu erteilen.
  6. Absatz 6In anderen als in den im Absatz eins, genannten Fällen kann die Bestellung eines Aufsichtsrats im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden.

Anmerkung

ÜR: Art. X § 5, BGBl. I Nr. 125/1998

Schlagworte

Aufsichtsratspflicht

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR40091657

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P29/NOR40091657

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