Anmerkung
ÜR: Die Neufassung durch das RLG,
BGBl. Nr. 475/1990, ist nach
Art. XI Abs. 1 (im besondere: Art. X Abs. 10 RLG) erst auf
Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1991 beginnen; nach
Art. X Abs. 11 RLG können dessen Bestimmungen schon früher angewendet
werden, jedoch nur insgesamt.