Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

GmbH-Gesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Zweiter Abschnitt.
Die gesellschaftlichen Organe.

1. Titel.
Die Geschäftsführer. (Der Vorstand.)

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Zu Geschäftsführern können nur physische, handlungsfähige Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt durch Beschluß der Gesellschafter. Werden Gesellschafter zu Geschäftsführern bestellt, so kann dies auch im Gesellschaftsvertrage geschehen, jedoch nur für die Dauer ihres Gesellschaftsverhältnisses.
  2. Absatz 2Wenn im Gesellschaftsvertrage sämtliche Gesellschafter zu Geschäftsführern bestellt sind, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.
  3. Absatz 3Im Gesellschaftsvertrag kann die Bestellung von Geschäftsführern durch den Bund, ein Land oder durch eine andere öffentlichrechtliche Körperschaft vorbehalten werden.

Schlagworte

Gesellschaftergeschäftsführer

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR12023001

Alte Dokumentnummer

N2190615353T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P15/NOR12023001

Navigation im Suchergebnis