Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.10.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 70,

  1. Absatz einsVon der Erhebung des Recurses gegen die Executionsbewilligung ist das Executionsgericht durch das ersuchende Gericht nur dann zu benachrichtigen, wenn letzteres infolge des Recurses die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses aufgeschoben hat. Die rechtskräftige Erledigung des Recurses ist dem Executionsgerichte nicht nur in diesem Falle, sondern jedesmal zur Kenntnis zu bringen, wenn der die Execution bewilligende Beschluss infolge des Recurses aufgehoben oder abgeändert worden ist.
  2. Absatz 2Das Executionsgericht hat sodann je nach dem Inhalte der ihm zukommenden Mittheilungen alle zur Fortsetzung oder zur Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung des Executionsvollzuges erforderlichen Anordnungen zu erlassen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,)

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 2, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Rekurs, Exekutionsbewilligung, Exekutionsgericht, fliegende Mitteilung, Exekutionsvollzug, Exekution

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038096

Alte Dokumentnummer

N2199549691J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P70/NOR12038096

Navigation im Suchergebnis