Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.10.1995
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§ 6.Paragraph 6,
Der Gläubiger hat die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte er um Bewilligung der Exekution ansucht, wenn in verschiedenen Gerichtssprengeln Exekutionshandlungen vorzunehmen wären
wegen der Lage des Vermögens, auf das Exekution geführt werden soll, oder
wegen des gleichzeitigen Ansuchens mehrerer Exekutionsarten oder
weil ein betreibender Gläubiger auf Grund desselben Exekutionstitels Exekution gegen mehrere Verpflichtete beantragt.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 2,
BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Exekutionsbewilligung, Exekutionsbewilligungsgericht, Zuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12038075
Alte Dokumentnummer
N2199549670J