Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.10.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 45,

  1. Absatz einsDurch die Bestimmungen der Paragraphen 39 bis 44 wird die Anwendung der besonderen Vorschriften nicht ausgeschlossen, welche das gegenwärtige Gesetz in Ansehung einzelner Vollstreckungsarten über die Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Execution oder gewisser Acte derselben enthält.
  2. Absatz 2Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, sind Anträge auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Execution, sowie Anträge auf Wiederaufnahme einer aufgeschobenen Execution bei dem Gerichte, bei dem die Bewilligung der Execution in erster Instanz beantragt wurde, oder beim Executionsgerichte anzubringen, je nachdem der Antrag vor oder nach Beginn des Executionsvollzuges gestellt wird.
  3. Absatz 3Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist oder schon eine rechtskräftige Entscheidung über die Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung des Exekutionsverfahrens vorliegt oder der Antrag offenkundig unberechtigt ist, sind die Parteien vor der Entscheidung über Anträge auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung des Exekutionsverfahrens, die nicht vom betreibenden Gläubiger selbst gestellt werden, einzuvernehmen (Paragraph 55, Absatz eins,).

Anmerkung

Art. VIII Abs. 7, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Exekutionsgericht, Exekutionsvollzug, Einvernahme, Anhörung, Exekution, Akt

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40163855

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P45/NOR40163855

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