Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 43,

  1. Absatz einsBei Aufschiebung der Execution bleiben, sofern das Gericht nicht etwas anderes anordnet, alle Executionsacte einstweilen bestehen, welche zur Zeit des Ansuchens um Aufschiebung bereits in Vollzug gesetzt waren.
  2. Absatz 2Die Aufhebung bereits vollzogener Executionsacte kann das Gericht bei Aufschiebung der Execution nur dann anordnen, wenn die Aufrechterhaltung dieser Acte demjenigen, der die Aufschiebung verlangt, einen schwer zu ersetzenden Nachtheil verursachen würde und er überdies für die volle Befriedigung des zu vollstreckenden Anspruches Sicherheit leistet.
  3. Absatz 3Wenn nur in Ansehung einzelner der in Execution gezogenen Gegenstände oder eines Theiles des Anspruches Gründe für die Aufschiebung der Execution eintreten, ist die Execution in dem einen Falle einstweilen nur hinsichtlich der übrigen Gegenstände, in dem anderen Falle aber nur wegen des durch den Aufschiebungsgrund nicht betroffenen Theiles des Anspruches fortzuführen.

Schlagworte

Exekution, Nachteil, Sicherheitsleistung, Exekutionsakt, Akt, Teil

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020965

Alte Dokumentnummer

N2189616765T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P43/NOR12020965

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