Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 43
Inkrafttretensdatum
01.08.1989
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 43.Paragraph 43,
(1)Absatz einsBei Aufschiebung der Execution bleiben, sofern das Gericht nicht etwas anderes anordnet, alle Executionsacte einstweilen bestehen, welche zur Zeit des Ansuchens um Aufschiebung bereits in Vollzug gesetzt waren.
(2)Absatz 2Die Aufhebung bereits vollzogener Executionsacte kann das Gericht bei Aufschiebung der Execution nur dann anordnen, wenn die Aufrechterhaltung dieser Acte demjenigen, der die Aufschiebung verlangt, einen schwer zu ersetzenden Nachtheil verursachen würde und er überdies für die volle Befriedigung des zu vollstreckenden Anspruches Sicherheit leistet.
(3)Absatz 3Wenn nur in Ansehung einzelner der in Execution gezogenen Gegenstände oder eines Theiles des Anspruches Gründe für die Aufschiebung der Execution eintreten, ist die Execution in dem einen Falle einstweilen nur hinsichtlich der übrigen Gegenstände, in dem anderen Falle aber nur wegen des durch den Aufschiebungsgrund nicht betroffenen Theiles des Anspruches fortzuführen.
Schlagworte
Exekution, Nachteil, Sicherheitsleistung, Exekutionsakt, Akt, Teil
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12020965
Alte Dokumentnummer
N2189616765T