Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 41a

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41a

Inkrafttretensdatum

01.06.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Beendigung der Exekution

Paragraph 41 a,

Das Gericht hat auf Antrag die Beendigung eines Exekutionsverfahrens wegen Geldforderungen mit Beschluss festzustellen, wenn sämtliche Forderungen samt Nebengebühren, zu deren Hereinbringung das Exekutionsverfahren geführt wurde, in diesem Verfahren getilgt worden sind. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist unzulässig; sie kann jedoch jederzeit auf Antrag abgeändert werden.

Im RIS seit

23.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40214113

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P41a/NOR40214113

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