Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 401

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 401

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

26.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Anordnungen über verwahrte Sachen

Paragraph 401,
  1. Absatz einsSind zur Abwendung einer beträchtlichen Wertverringerung, unverhältnismäßiger Kosten oder anderer Nachtheile oder zur Erzielung eines Vorteiles bei in Verwahrung genommenen Sachen irgendwelche Verfügungen notwendig oder nützlich, so können diese von dem im Paragraph 399, Absatz 2,, bezeichneten Gerichte auf Antrag bewilligt werden. Falls nicht beide Parteien über die zu treffende Verfügung einig sind, hat das Gericht mit tunlichster Berücksichtigung der Rechte des Eigentümers das nach Beschaffenheit des Falles Erforderliche anzuordnen.
  2. Absatz 2In besonders dringenden Fällen kann eine solche Anordnung ohne vorgängige Vernehmung des Gegners erlassen werden. Dies gilt insbesondere für die Handlungen, die zur Erhaltung oder Ausübung der Rechte aus den im Paragraph 321, bezeichneten Papieren erforderlich sind.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233940

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P401/NOR40233940

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