Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 40

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Antrag auf Einstellung

Paragraph 40,
  1. Absatz einsWenn der betreibende Gläubiger nach Entstehung des Exekutionstitels oder bei gerichtlichen Entscheidungen nach dem im Paragraph 35, Absatz eins,, angegebenen Zeitpunkte befriedigt wurde, Stundung bewilligt oder auf die Einleitung der Exekution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so kann der Verpflichtete, ohne vorläufig gemäß Paragraphen 35, oder 36 Klage zu erheben, die Einstellung der Exekution in Antrag bringen. Der Entscheidung über den Antrag hat eine Einvernehmung des betreibenden Gläubigers voranzugehen. Wird die Befriedigung oder Erklärung des betreibenden Gläubigers durch unbedenkliche Urkunden dargetan, so kann von seiner Einvernehmung abgesehen werden. Für eine Stundungsentscheidung einer Behörde gilt Paragraph 45 a, Absatz 2,
  2. Absatz 2Erscheint die Entscheidung nach den Ergebnissen dieser Einvernehmung von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände abhängig, so ist der Verpflichtete mit seinen Einwendungen auf den Rechtsweg zu verweisen.

Schlagworte

Oppositionsantrag, Impugnationsantrag

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233552

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P40/NOR40233552

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