Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 40
Inkrafttretensdatum
01.07.1914
Außerkrafttretensdatum
31.07.2017
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 40.
(1) Wenn der betreibende Gläubiger nach Entstehung des Executionstitels oder bei gerichtlichen Entscheidungen nach dem im §. 35 Absatz 1, angegebenen Zeitpunkte befriedigt wurde, Stundung bewilligt oder auf die Einleitung der Execution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so kann der Verpflichtete, ohne vorläufig gemäß §§. 35 oder 36 Klage zu erheben, die Einstellung der Execution in Antrag bringen. Der Entscheidung über den Antrag hat eine Einvernehmung des betreibenden Gläubigers voranzugehen. Wird die Befriedigung oder Erklärung des betreibenden Gläubigers durch unbedenkliche Urkunden dargetan, so kann von seiner Einvernehmung abgesehen werden.
(2) Erscheint die Entscheidung nach den Ergebnissen dieser Einvernehmung von der Ermittlung und Feststellung streitiger Thatumstände abhängig, so ist der Verpflichtete mit seinen Einwendungen auf den Rechtsweg zu verweisen.
Schlagworte
Exekutionstitel, Tatumstand, Oppositionsantrag, Impugnationsantrag
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12020962
Alte Dokumentnummer
N2189616762T