Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 291a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 291a

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Unpfändbarer Freibetrag

(„Existenzminimum”)

Paragraph 291 a, (1) Beschränkt pfändbare Forderungen, bei denen der sich nach Paragraph 291, ergebende Betrag (Berechnungsgrundlage) bei monatlicher Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG) nicht übersteigt, haben dem Verpflichteten zur Gänze zu verbleiben (allgemeiner Grundbetrag).

  1. Absatz 2Der Betrag nach Absatz eins, erhöht sich
    1. Ziffer eins
      um ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine Leistungen nach Paragraph 290 b, erhält (erhöhter allgemeiner Grundbetrag),
    2. Ziffer 2
      um 20% für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt (Unterhaltsgrundbetrag); höchstens jedoch auf das Doppelte.
  2. Absatz 3Übersteigt die Berechnungsgrundlage den sich aus Absatz eins und 2 ergebenden Betrag, so verbleiben dem Verpflichteten neben diesem Betrag
    1. Ziffer eins
      30% des Mehrbetrags (allgemeiner Steigerungsbetrag) und
    2. Ziffer 2
      10% des Mehrbetrags für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt; höchstens jedoch 50% (Unterhaltssteigerungsbetrag).
    Der Teil der Berechnungsgrundlage, der das Vierfache des Ausgleichszulagenrichtsatzes übersteigt, ist jedenfalls zur Gänze pfändbar.
  3. Absatz 4Bei täglicher Leistung ist für die Ermittlung des unpfändbaren Freibetrags nach den vorhergehenden Absätzen der 30. Teil des Ausgleichszulagenrichtsatzes, bei wöchentlicher Leistung das Siebenfache des täglichen Betrags heranzuziehen.
  4. Absatz 5Die Grundbeträge sind auf volle Euro abzurunden; der Betrag nach Absatz 3, letzter Satz ist nach Paragraph 291, Absatz 2, zu runden.

Anmerkung

ÜR: Art. 96 Z 16, BGBl. I Nr. 98/2001

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40021414

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P291a/NOR40021414

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