Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 291

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 291

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Ermittlung der Berechnungsgrundlage

Paragraph 291, (1) Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den unpfändbaren Freibetrag (Paragraph 291 a,) sind vom Gesamtbezug abzuziehen:

  1. Ziffer eins
    Beträge, die unmittelbar auf Grund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Verpflichteten abzuführen sind;
  2. Ziffer 2
    die der Pfändung entzogenen Forderungen und Forderungsteile;
  3. Ziffer 3
    Beiträge, die der Verpflichtete an seine betrieblichen und überbetrieblichen Interessenvertretungen zu entrichten hat und auch entrichtet;
  4. Ziffer 4
    Beiträge, die der Verpflichtete zu einer Versicherung, deren Leistungen nach Art und Umfang jenen der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen, für sich oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen leistet, sofern kein Schutz aus der gesetzlichen Pflichtversicherung besteht.
  1. Absatz 2Der sich nach Absatz eins, ergebende Betrag ist abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 20, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch fünf teilbaren Betrag und bei Auszahlung für Tage auf einen ganzen Betrag.

Anmerkung

ÜR: Art. 96 Z 16, BGBl. I Nr. 98/2001

Schlagworte

steuerrechtlich, Steuer, Sozialversicherungsbeitrag

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40021413

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P291/NOR40021413

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