Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 237

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 237

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Bücherliche Einverleibungen und Löschungen.

Paragraph 237,

  1. Absatz einsDie bücherliche Einverleibung seines mit dem Zuschlage erworbenen Eigenthumsrechtes an der versteigerten Liegenschaft, die Übertragung der mit dem Eigenthum an der Liegenschaft verbundenen bücherlichen Rechte, die Löschung der Anmerkung der Versteigerung, der Zuschlagsertheilung und aller übrigen auf das Versteigerungsverfahren bezüglichen bücherlichen Anmerkungen kann vom Ersteher unter Nachweis der rechtzeitigen und ordnungsmäßigen Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen schon vor Erledigung der Meistbotsvertheilung beim Executionsgerichte angesucht werden.
  2. Absatz 2Das Gericht kann, falls es ihm zur Klarstellung und insbesondere zur Ergänzung der vorgelegten Beweise nothwendig erscheint, vor Bewilligung des Ansuchens den betreibenden Gläubiger und die an der Liegenschaft dinglich Berechtigten oder einzelne dieser Personen einvernehmen; diese Einvernehmung geschieht auf Kosten des Erstehers. Wenn dies zur Wahrung der Rechte der genannten Personen zweckmäßiger ist, kann das Gericht statt deren Einvernehmung anordnen, dass sie von der Bewilligung des Ansuchens verständigt werden. Bei Bewilligung des Ansuchens hat das Gericht zugleich das Erforderliche wegen Vollzuges der bücherlichen Eintragungen zu verfügen.
  3. Absatz 3Die Löschung der auf der versteigerten Liegenschaft eingetragenen, vom Ersteher nicht übernommenen Lasten und Rechte kann erst nach Rechtskraft des Vertheilungsbeschlusses vom Executionsgerichte auf Antrag des Erstehers bewilligt werden; mit diesem Antrage kann das im ersten Absatze bezeichnete Begehren verbunden werden.

Schlagworte

Grundbuch, Zuschlagserteilung, Meistbotsverteilung, Eigentum, Exekutionsgericht, Verteilungsbeschluss, Eigentumsrecht

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021160

Alte Dokumentnummer

N2189616960T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P237/NOR12021160

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