Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsorganisationsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 760/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.05.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Ausfolgung übergebener Waffen

Paragraph 6, (1) Die nach Paragraph eins, Absatz 2, übergebene Waffe ist dem Besitzer auf sein Verlangen möglichst beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen. Gleiches gilt für eine in einem Schließfach verwahrte Waffe, wenn für dessen Öffnung die Mitwirkung eines Kontrollorgans beziehungsweise Gerichtsbediensteten (Paragraphen eins, Absatz 2,, 3 Absatz eins,) erforderlich ist.

  1. Absatz 2Sofern es sich um eine Waffe handelt, für die der Besitzer eine waffenrechtliche Urkunde benötigt, darf sie nur ausgefolgt werden, wenn er eine solche vorweist. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde zu verständigen, die Waffe bis zu deren Eintreffen zurückzubehalten und deren Verfügung abzuwarten.

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12016073

Alte Dokumentnummer

N1199660128J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P6/NOR12016073

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