Bundesrecht konsolidiert

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Notwegegesetz § 25

Kurztitel

Notwegegesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 140/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Kosten des Verfahrens zur Einräumung oder Erweiterung eines Notwegs sind einschließlich der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung vom Eigentümer des notleidenden Grundstücks zu ersetzen.

    Die durch Intervention der Verwaltungsbehörden wegen Wahrung der öffentlichen Rücksichten (Paragraph 4,, Alinea 3) etwa erwachsenen Kosten fallen nicht dem Grundeigenthümer zur Last.

    In den im Paragraph 24, vorgesehenen Fällen der späteren Aufhebung einer Nothwegeservitut hat das Gericht mit Rücksichtnahme auf den Vortheil, welcher jeder Partei nach dem Ergebnisse des Verfahrens erwächst, über die Tragung der Kosten durch die Parteien nach Billigkeit zu erkennen.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

Schlagworte

Grundeigentümer, Vorteil, Rechtsverteidigung

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2016

Gesetzesnummer

10001701

Dokumentnummer

NOR40046882

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/140/P25/NOR40046882

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