Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 616
Inkrafttretensdatum
01.07.2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Verfahren
§ 616.Paragraph 616,
(1)Absatz einsDas Verfahren über die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, das Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.
(2)Absatz 2Auf Antrag einer Partei kann die Öffentlichkeit auch ausgeschlossen werden, wenn ein berechtigtes Interesse daran dargetan wird.
Anmerkung
ÜR: Art. VII Abs. 2 und 3,
BGBl. I Nr. 7/2006
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR40072302