Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 589

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 589

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 589,

  1. Absatz einsVon den Schiedsrichtern für erforderlich erachtete richterliche Handlungen, zu deren Vornahme dieselben nicht befugt sind, werden auf Ersuchen der Schiedsrichter von dem zuständigen staatlichen Gerichte vorgenommen. Im Zweifel ist das Ersuchen an das Bezirksgericht zu stellen, in dessen Sprengel die Handlung vorgenommen werden soll oder der Beweis aufzunehmen ist.
  2. Absatz 2Das ersuchte Gericht hat dem Ersuchen zu entsprechen, sofern dasselbe nicht gesetzlich unzulässig ist. In Ansehung einer Beweisaufnahme stehen diesem Gerichte insbesondere auch die Entscheidungen zu, welche für den Fall der Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes dem erkennenden Gerichte oder dem Processgerichte vorbehalten sind.

Schlagworte

Rechtshilfe; Prozeßgericht

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020735

Alte Dokumentnummer

N2189517772T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P589/NOR12020735

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