Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 530

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 530

Inkrafttretensdatum

01.10.1979

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 530,
  1. Absatz einsEin Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, kann auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden,
    1. Ziffer eins
      wenn eine Urkunde, auf welche die Entscheidung gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht ist;
    2. Ziffer 2
      wenn sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder der Gegner bei seiner Vernehmung einer falschen Beweisaussage (Paragraph 288, StGB) schuldig gemacht hat und die Entscheidung auf diese Aussage gegründet ist;
    3. Ziffer 3
      wenn die Entscheidung durch eine als Täuschung (Paragraph 108, StGB), als Unterschlagung (Paragraph 134, StGB), als Betrug (Paragraph 146, StGB), als Urkundenfälschung (Paragraph 223, StGB), als Fälschung besonders geschützter Urkunden (Paragraph 224, StGB) oder öffentlicher Beglaubigungszeichen (Paragraph 225, StGB), als mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung (Paragraph 228, StGB), als Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, StGB), oder als Versetzung von Grenzzeichen (Paragraph 230, StGB) gerichtlich strafbare Handlung des Vertreters der Partei, ihres Gegners oder dessen Vertreters erwirkt wurde;
    4. Ziffer 4
      wenn sich der Richter bei der Erlassung der Entscheidung oder einer der Entscheidung zugrunde liegenden früheren Entscheidung in Beziehung auf den Rechtsstreit zum Nachteil der Partei einer nach dem Strafgesetzbuch zu ahndenden Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht hat;
    5. Ziffer 5
      wenn ein strafgerichtliches Erkenntnis, auf welches die Entscheidung gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
    6. Ziffer 6
      wenn die Partei eine über denselben Anspruch oder über dasselbe Rechtsverhältnis früher ergangene, bereits rechtskräftig gewordene Entscheidung auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, welche zwischen den Parteien des wiederaufnehmenden Verfahrens Recht schafft;
    7. Ziffer 7
      wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.
  2. Absatz 2Wegen der in Ziffer 6 und 7 angegebenen Umstände ist die Wiederaufnahme nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, die Rechtskraft der Entscheidung oder die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluß der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung erster Instanz erging, geltend zu machen.

Schlagworte

Wiederaufnahmsklage

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020676

Alte Dokumentnummer

N2189517713T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P530/NOR12020676

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