wenn die Entscheidung durch eine als Täuschung (§ 108 StGB), als Unterschlagung (§ 134 StGB), als Betrug (§ 146 StGB), als Urkundenfälschung (§ 223 StGB), als Fälschung besonders geschützter Urkunden (§ 224 StGB) oder öffentlicher Beglaubigungszeichen (§ 225 StGB), als mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung (§ 228 StGB), als Urkundenunterdrückung (§ 229 StGB), oder als Versetzung von Grenzzeichen (§ 230 StGB) gerichtlich strafbare Handlung des Vertreters der Partei, ihres Gegners oder dessen Vertreters erwirkt wurde;wenn die Entscheidung durch eine als Täuschung (Paragraph 108, StGB), als Unterschlagung (Paragraph 134, StGB), als Betrug (Paragraph 146, StGB), als Urkundenfälschung (Paragraph 223, StGB), als Fälschung besonders geschützter Urkunden (Paragraph 224, StGB) oder öffentlicher Beglaubigungszeichen (Paragraph 225, StGB), als mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung (Paragraph 228, StGB), als Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, StGB), oder als Versetzung von Grenzzeichen (Paragraph 230, StGB) gerichtlich strafbare Handlung des Vertreters der Partei, ihres Gegners oder dessen Vertreters erwirkt wurde;