Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 529
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Fünfter Theil.
Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage.
§. 529.Paragraph 529,
(1)Absatz einsEine rechtskräftige Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt ist, kann durch die Nichtigkeitsklage angefochten werden:
wenn ein erkennender Richter von der Ausübung des Richteramtes in dem Rechtsstreite kraft des Gesetzes ausgeschlossen war;
wenn eine Partei in dem Verfahren gar nicht, oder falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, sofern die Processführung nicht nachträglich ordnungsmäßig genehmigt wurde.
(2)Absatz 2Die Nichtigkeitsklage ist jedoch unstatthaft, wenn in dem unter Z 1 bezeichneten Falle der Ausschließungsgrund, im Falle der Z 2 aber der Mangel der Processfähigkeit oder der gesetzlichen Vertretung schon vor der rechtskräftigen Entscheidung mittels eines Ablehnungsgesuches, mittels des Antrages auf Nichtigerklärung des Verfahrens oder im Wege eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht wurde.Die Nichtigkeitsklage ist jedoch unstatthaft, wenn in dem unter Ziffer eins, bezeichneten Falle der Ausschließungsgrund, im Falle der Ziffer 2, aber der Mangel der Processfähigkeit oder der gesetzlichen Vertretung schon vor der rechtskräftigen Entscheidung mittels eines Ablehnungsgesuches, mittels des Antrages auf Nichtigerklärung des Verfahrens oder im Wege eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht wurde.
(3)Absatz 3Die Nichtigerklärung ist ferner dann unstatthaft, wenn die Partei imstande war, den Ausschließungsgrund (Z 1) in dem früheren Verfahren oder durch ein Rechtsmittel geltend zu machen.Die Nichtigerklärung ist ferner dann unstatthaft, wenn die Partei imstande war, den Ausschließungsgrund (Ziffer eins,) in dem früheren Verfahren oder durch ein Rechtsmittel geltend zu machen.
Anmerkung
1. Zu Abs. 1 Z 1 vgl. § 20 JN,
RGBl. Nr. 111/1895, und § 477 Abs. 1 Z 1.
2. Der Geltendmachung der Nichtigkeit nach Abs. 1 Z 2 steht es also nicht entgegen, daß diese schon im Verfahren hätte geltend gemacht werden können (vgl. Abs. 3).
Schlagworte
Prozeßführung, Prozeßfähigkeit; fünfter Teil, Nichtigkeitsklage
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020675
Alte Dokumentnummer
N2189517712T