Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 507a

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 507a

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

Text

Paragraph 507 a,
  1. Absatz einsDem Revisionsgegner steht es frei, binnen der Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung der Revisionsschrift eine Revisionsbeantwortung mittels Schriftsatzes zu überreichen.
  2. Absatz 2Die Frist nach Absatz eins, beginnt
    1. Ziffer eins
      bei einer Revision, deren Zulässigkeit das Berufungsgericht nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ausgesprochen hat, (ordentliche Revision) mit der Zustellung der Revisionsschrift durch das Prozeßgericht;
    2. Ziffer 2
      im Falle eines Antrags nach Paragraph 508, Absatz eins, verbunden mit einer ordentlichen Revision mit der Zustellung der Mitteilung des Berufungsgerichts, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde (Paragraph 508, Absatz 5,);
    3. Ziffer 3
      bei einer außerordentlichen Revision (Paragraph 505, Absatz 4,) mit der Zustellung der Mitteilung des Obersten Gerichtshofs, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde (Paragraph 508 a, Absatz 2,).
  3. Absatz 3Die Revisionsbeantwortung ist einzubringen:
    1. Ziffer eins
      beim Berufungsgericht, wenn dieses dem Revisionsgegner nach Paragraph 508, Absatz 5, freigestellt hat, eine Revisionsbeantwortung einzubringen;
    2. Ziffer 2
      beim Revisionsgericht, wenn dieses dem Revisionsgegner nach Paragraph 508 a, Absatz 2, freigestellt hat, eine Revisionsbeantwortung einzubringen;
    3. Ziffer 3
      sonst beim Prozeßgericht erster Instanz.
  4. Absatz 4Für die Behandlung der Revisionsbeantwortung tritt im Fall des Absatz 3, Ziffer eins, das Berufungsgericht, im Fall des Absatz 3, Ziffer 2, das Revisionsgericht an die Stelle des Prozeßgerichts erster Instanz.
  5. Absatz 5Der Paragraph 464, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12039824

Alte Dokumentnummer

N2199750355L

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