Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 505

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 505

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Erhebung der Revision.

Paragraph 505,

  1. Absatz einsDie Revision wird durch Überreichung eines Schriftsatzes (Revisionsschrift) bei dem Processgerichte erster Instanz erhoben. Einer Anmeldung der Revision bedarf es nicht.
  2. Absatz 2Die Revisionsfrist beträgt vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an; sie kann nicht verlängert werden. Paragraph 464, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Durch die rechtzeitige Erhebung einer ordentlichen Revision oder eines Antrags nach Paragraph 508, Absatz eins, verbunden mit einer ordentlichen Revision wird der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils im Umfang der Revisionsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels gehemmt.
  4. Absatz 4Hat das Berufungsgericht im Berufungsurteil nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nicht nach Paragraph 502, Absatz eins, zulässig ist, so kann nur in Streitigkeiten nach Paragraph 502, Absatz 5 und in solchen, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30 000 Euro übersteigt, dennoch eine Revision erhoben werden (außerordentliche Revision). Die Erhebung einer außerordentlichen Revision hemmt nicht den Eintritt der Vollstreckbarkeit, sondern nur den der Rechtskraft.

Anmerkung

ÜR: Art. 96 Z 6, BGBl. I Nr. 98/2001;
Art. 16 Abs. 4, BGBl. I Nr. 52/2009.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung (Abs. 3), Prozeßgericht

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40106072

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P505/NOR40106072

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