Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 405

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 405

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

§. 405.

Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

Anmerkung

Das Gericht darf zwar weniger (minus) zusprechen, als vom Kläger begehrt ist, nicht aber etwas anderes (aliud), dies ist Ausdruck des Dispositionsgrundsatzes. Das Gericht hat allerdings darauf aufmerksam zu machen, daß das Vorbringen nicht das gestellte, wohl aber ein anderes Begehren begründet (§ 182).

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020542

Alte Dokumentnummer

N2189517579T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P405/NOR12020542

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