Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 405
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 405.
Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.
Anmerkung
Das Gericht darf zwar weniger (minus) zusprechen, als vom Kläger begehrt ist, nicht aber etwas anderes (aliud), dies ist Ausdruck des Dispositionsgrundsatzes. Das Gericht hat allerdings darauf aufmerksam zu machen, daß das Vorbringen nicht das gestellte, wohl aber ein anderes Begehren begründet (§ 182).
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020542
Alte Dokumentnummer
N2189517579T