Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz Art. 37

Kurztitel

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 112/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 37

Inkrafttretensdatum

23.09.1895

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EGZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Artikel römisch 37 .

Die dem Besitzer einer unbeweglichen Sache oder eines dinglichen Rechtes gemäß Paragraphen 340 bis 342 a. b. G. B. zustehende Berechtigung, das Verbot einer beabsichtigten Bauführung vor Gericht zu fordern, hat nicht mehr statt, wenn der Bauführer nach Inhalt der für die Bauführungen geltenden Vorschriften das Begehren um Ertheilung der Baubewilligung gestellt hat, der angeblich gefährdete, zur Baucommission gehörig und rechtzeitig geladene Besitzer jedoch bei derselben nicht erschienen ist oder gegen die begehrte Baubewilligung keine Einwendungen erhoben hat.

Schlagworte

ABGB, Erteilung, Baukommission

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

10001698

Dokumentnummer

NOR12020111

Alte Dokumentnummer

N2189515849T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/112/A37/NOR12020111

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