Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz Art. 25

Kurztitel

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 112/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 25

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EGZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Artikel römisch 25 .

Wenn der Schiedsspruch mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt, deren Anwendung auch bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung nach Paragraph 35, IPR-Gesetz durch eine Rechtswahl der Parteien nicht abbedungen werden kann, ferner wenn das Schiedsgericht in Streitigkeiten, die nicht aus Börsengeschäften (Paragraph 12, des Gesetzes vom 1. April 1875, RGBl. Nr. 67) herrühren, über die Einwendung, daß dem eingeklagten Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liege, überhaupt nicht oder unrichtig entschieden hat, kann das schiedsrichterliche Erkenntnis mittels Klage vor dem ordentlichen Gericht als unwirksam angefochten und das kraft des Erkenntnisses Geleistete zurückgefordert werden.

Diese Klage ist binnen dreißig Tagen nach Zustellung des schiedsgerichtlichen Erkenntnisses beim Gerichtshof erster Instanz (Handelsgericht), in dessen Sprengel das Schiedsgericht seinen Sitz hat, zu erheben. Durch die Erhebung derselben wird die Execution des schiedsgerichtlichen Erkenntnisses nicht gehemmt, jedoch findet die Bestimmung des Artikels römisch 23 , Absatz 3, auch hier Anwendung.

Anmerkung

ÜR: Art. XVII § 2 Abs. 1 Z 10, BGBl. Nr. 135/1983

Schlagworte

BGBl. Nr. 67/1875, Exekution

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

10001698

Dokumentnummer

NOR12020099

Alte Dokumentnummer

N2189515837T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/112/A25/NOR12020099

Navigation im Suchergebnis