Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz Art. 14a

Kurztitel

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 112/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 14a

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EGZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Artikel römisch XIV a. Das Börsenstatut kann weiters bestimmen, daß unter den im Artikel römisch XIV, Absatz 1, Ziffer eins und 2, aufgestellten Voraussetzungen protokollierte Unternehmer, Mitglieder oder Besucher einer Börse aus Geschäften, die zwischen ihnen an oder außerhalb der Börse durch Vermittlung einer zur Ausübung der Vermittlertätigkeit an dieser Börse von der Börseleitung legitimierten Person zustande kommen, dem Schiedsgerichte schon dann unterworfen werden, wenn beide Streitteile vom Vermittler unterfertigte Schlußbriefe erhalten haben, welche die Bestimmung enthalten, daß Rechtsstreitigkeiten aus dem Geschäfte vom Börsenschiedsgerichte zu entscheiden sind. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes tritt jedoch nicht ein, wenn die Unterwerfung unter das Börsenschiedsgericht vor oder bei Erteilung des Auftrages an den Vermittler ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes erstreckt sich auch auf die Streitigkeiten zwischen den Parteien und dem Vermittler.

Das Börsenstatut kann festsetzen, daß die Vorschriften der vorhergehenden Absätze auf Ausländer auch dann Anwendung finden, wenn sie nicht protokollierte Unternehmer und nicht Mitglieder oder Besucher einer Börse sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

10001698

Dokumentnummer

NOR40070373

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/112/A14a/NOR40070373

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