Bundesrecht konsolidiert

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Genossenschaftsgesetz § 81

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.11.2022

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 81,

  1. Absatz einsIm Falle der Auflösung der Genossenschaft darf die Zurückzahlung der eingezahlten Geschäftsantheile, sowie die Vertheilung des Ueberschusses an die Genossenschafter (Paragraph 48,, Ziffer 2 und 3) nicht eher stattfinden, als nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Bekanntmachung in den hiezu bestimmten öffentlichen Blättern (Paragraph 40,) zum dritten Male erfolgt ist.
  2. Absatz 2Diese Bestimmung hat auch für jene Geschäftsantheile zu gelten, welche zur Zeit des Auflösungsbeschlusses bereits gekündigt waren.

Schlagworte

Geschäftsanteil, Verteilung, Überschuss

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019943

Alte Dokumentnummer

N2187322988S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1873/70/P81/NOR12019943

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