Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Genossenschaftsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 80
Inkrafttretensdatum
01.07.1873
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GenG
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
§. 80.Paragraph 80,
Die Bestimmungen der §§. 78 und 79 haben auch in Beziehung auf die Fortdauer der Haftung des Genossenschafters aus gekündigten Geschäftsantheilen (§. 77, Absatz 2) und in Beziehung auf deren Rückzahlung zur Anwendung zu kommen.Die Bestimmungen der Paragraphen 78 und 79 haben auch in Beziehung auf die Fortdauer der Haftung des Genossenschafters aus gekündigten Geschäftsantheilen (Paragraph 77,, Absatz 2) und in Beziehung auf deren Rückzahlung zur Anwendung zu kommen.
Schlagworte
Geschäftsanteil
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015
Gesetzesnummer
10001680
Dokumentnummer
NOR12019942
Alte Dokumentnummer
N2187322987S