Bundesrecht konsolidiert

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Genossenschaftsgesetz § 77

Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 77,

  1. Absatz einsDer Austritt eines Genossenschafters darf nicht vor Ablauf des Geschäftsjahres und nur nach vorausgegangener, mindestens vierwöchentlicher Kündigung geschehen.
  2. Absatz 2Ebenso wird die Kündigung eines oder mehrerer Geschäftsantheile, ohne gleichzeitigen Austritt eines Genossenschafters, welcher mit anderen Geschäftsantheilen in der Genossenschaft verbleibt, nicht vor Ablauf des Geschäftsjahres wirksam und muß mindestens vier Wochen vorher erfolgen.
  3. Absatz 3Jede Kündigung ist sogleich in das nach Paragraph 14, zu führende Register der Mitglieder einzutragen.

Schlagworte

Geschäftsanteil

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2015

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019939

Alte Dokumentnummer

N2187322984S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1873/70/P77/NOR12019939

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