Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Genossenschaftsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 77
Inkrafttretensdatum
01.08.1989
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GenG
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
§. 77.Paragraph 77,
(1)Absatz einsDer Austritt eines Genossenschafters darf nicht vor Ablauf des Geschäftsjahres und nur nach vorausgegangener, mindestens vierwöchentlicher Kündigung geschehen.
(2)Absatz 2Ebenso wird die Kündigung eines oder mehrerer Geschäftsantheile, ohne gleichzeitigen Austritt eines Genossenschafters, welcher mit anderen Geschäftsantheilen in der Genossenschaft verbleibt, nicht vor Ablauf des Geschäftsjahres wirksam und muß mindestens vier Wochen vorher erfolgen.
(3)Absatz 3Jede Kündigung ist sogleich in das nach §. 14 zu führende Register der Mitglieder einzutragen.Jede Kündigung ist sogleich in das nach Paragraph 14, zu führende Register der Mitglieder einzutragen.
Schlagworte
Geschäftsanteil
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015
Gesetzesnummer
10001680
Dokumentnummer
NOR12019939
Alte Dokumentnummer
N2187322984S