Bundesrecht konsolidiert

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Genossenschaftsgesetz § 6

Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Beachte

Erst auf Genossenschaften anzuwenden, deren Firmenbucheintragung auf ADV umgestellt ist, Art. XXIII Abs. 11 FBG, BGBl. Nr. 10/1991.

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDer in das Firmenbuch eingetragene (registrirte) Genossenschaftsvertrag muß im Auszuge veröffentlicht werden.
  2. Absatz 2Der Auszug muß enthalten:
    1. Ziffer eins
      das Datum des Genossenschaftsvertrages;
    2. Ziffer 2
      die Firma, den Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift der Genossenschaft;
    3. Ziffer 3
      die Zeitdauer der Genossenschaft, im Falle dieselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt sein soll;
    4. Ziffer 4
      Namen und Geburtsdaten der Mitglieder des Vorstandes, falls ein solcher schon in dem Genossenschaftsvertrag bestellt ist;
    5. Ziffer 5
      die Art und Weise, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen;
    6. Ziffer 6
      Die Angabe, ob die Haftung der Genossenschafter für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft unbeschränkt, beschränkt oder auf den Geschäftsanteil eingeschränkt (Paragraph 2,, Absatz 3) ist, und im Falle der beschränkten Haftung, wenn die Haftung über das im Paragraph 76, bestimmte Maß ausgedehnt wird, die Angabe des Umfanges dieser Haftung.
  3. Absatz 3Ist in dem Genossenschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstand seine Willenserklärungen kund gibt und für die Genossenschaft zeichnet, so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2015

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019866

Alte Dokumentnummer

N2187322911S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1873/70/P6/NOR12019866

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