Bundesrecht konsolidiert

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Genossenschaftsgesetz § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1873 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 59,

  1. Absatz einsHat ein Privatgläubiger eines Genossenschafters nach fruchtlos vollstreckter Execution in dessen Privatvermögen die Execution in das demselben für den Fall seines Ausscheidens aus der Genossenschaft zukommende Guthaben erwirkt, so ist er berechtigt, die Genossenschaft mag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen sein, behufs seiner Befriedigung nach vorher von ihm geschehener Kündigung das Ausscheiden jenes Genossenschafters zu verlangen.
  2. Absatz 2Die Kündigung muß mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres der Genossenschaft geschehen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Schlagworte

Exekution

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019921

Alte Dokumentnummer

N2187322966S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1873/70/P59/NOR12019921

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