Bundesrecht konsolidiert

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Genossenschaftsgesetz § 53

Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

römisch II. Hauptstück.
Besondere Bestimmungen für Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung.

Paragraph 53,

  1. Absatz einsDie Mitglieder einer mit unbeschränkter Haftung errichteten Genossenschaft haften für alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft, insoferne zur Deckung derselben im Falle der Liquidation oder des Concurses die Activen der Genossenschaft nicht ausreichen, solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen.
  2. Absatz 2Wer in eine bestehende Genossenschaft eintritt, haftet gleich den anderen Genossenschaftern für alle von der Genossenschaft vor seinem Eintritte eingegangenen Verbindlichkeiten.
  3. Absatz 3Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung.

Schlagworte

Konkurs, Aktiven, Aktiva

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2015

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019915

Alte Dokumentnummer

N2187322960S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1873/70/P53/NOR12019915

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