Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Genossenschaftsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 53
Inkrafttretensdatum
01.08.1989
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GenG
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
II. Hauptstück.römisch II. Hauptstück.
Besondere Bestimmungen für Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung.
§. 53.Paragraph 53,
(1)Absatz einsDie Mitglieder einer mit unbeschränkter Haftung errichteten Genossenschaft haften für alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft, insoferne zur Deckung derselben im Falle der Liquidation oder des Concurses die Activen der Genossenschaft nicht ausreichen, solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen.
(2)Absatz 2Wer in eine bestehende Genossenschaft eintritt, haftet gleich den anderen Genossenschaftern für alle von der Genossenschaft vor seinem Eintritte eingegangenen Verbindlichkeiten.
(3)Absatz 3Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung.
Schlagworte
Konkurs, Aktiven, Aktiva
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015
Gesetzesnummer
10001680
Dokumentnummer
NOR12019915
Alte Dokumentnummer
N2187322960S