Bundesrecht konsolidiert

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Genossenschaftsgesetz § 5

Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 328/1920

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

29.07.1920

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 5,

Der Genossenschaftsvertrag muß enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
  2. Ziffer 2
    den Gegenstand des Unternehmens;
  3. Ziffer 3
    die Zeitdauer der Genossenschaft, im Falle dieselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt sein soll;
  4. Ziffer 4
    die Bedingungen des Eintrittes der Genossenschafter, sowie die allfälligen besonderen Bestimmungen über das Ausscheiden (Austritt, Tod oder Ausschließung) derselben;
  5. Ziffer 5
    den Betrag der Geschäftsantheile der einzelnen Genossenschafter und die Art der Bildung dieser Antheile;
  6. Ziffer 6
    die Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufzunehmen und der Gewinn zu berechnen ist, die Art und Weise, wie die Prüfung der Bilanz erfolgt, sowie die Bestimmung über die Vertheilung des Gewinnes und Verlustes unter die einzelnen Genossenschafter;
  7. Ziffer 7
    die Art der Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes und die Formen für die Legitimation der Mitglieder des Vorstandes, sowie der Stellvertreter derselben und der Beamten der Genossenschaft;
  8. Ziffer 8
    die Form, in welcher die Zusammenberufung der Genossenschafter geschieht;
  9. Ziffer 9
    die Bedingungen des Stimmrechtes der Genossenschafter und die Form, in welcher dasselbe ausgeübt wird;
  10. Ziffer 10
    die Gegenstände, über welche nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit der auf Zusammenberufung erschienenen Genossenschafter, sondern nur durch eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluß gefaßt werden kann;
  11. Ziffer 11
    die Art und Weise, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen;
  12. Ziffer 12
    Die Angabe, ob die Haftung der Genossenschafter für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft unbeschränkt, beschränkt oder auf den Geschäftsanteil eingeschränkt (Paragraph 2,, Absatz 3) ist, und im Falle der beschränkten Haftung, wenn die Haftung über das im Paragraph 76, bestimmte Maß ausgedehnt wird, die Angabe des Umfangs dieser Haftung.
  13. Ziffer 13
    die Benennung der Mitglieder des ersten Vorstandes oder derjenigen Personen, welche die Registrirung der Genossenschaft zu erwirken haben.

Schlagworte

Geschäftsanteil, Gewinnverteilung, Anteil, Verteilung, Beschluss, Registrierung

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2015

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019864

Alte Dokumentnummer

N2187322909S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1873/70/P5/NOR12019864

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