Bundesrecht konsolidiert

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Genossenschaftsgesetz § 44

Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 44,

  1. Absatz einsDie Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Genossenschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Genossenschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, sie können für dieselbe Vergleiche schließen und Compromisse eingehen. Neue Geschäfte können die Liquidatoren nur zur Beendigung schwebender Geschäfte eingehen.
  2. Absatz 2Die Veräußerung von unbeweglichen Sachen kann durch die Liquidatoren, sofern nicht der Genossenschaftsvertrag oder ein Beschluß der Genossenschaft anders bestimmt, nur durch öffentliche Versteigerung bewirkt werden.

Schlagworte

Kompromiss, Beschluss

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2015

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019906

Alte Dokumentnummer

N2187322951S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1873/70/P44/NOR12019906

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