Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Genossenschaftsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 41
Inkrafttretensdatum
01.07.1873
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GenG
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
Vierter Abschnitt.
Von der Liquidation der Genossenschaft.
§. 41.Paragraph 41,
Nach Auflösung der Genossenschaft außer dem Falle des Concurses erfolgt die Liquidation durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe durch den Genossenschaftsvertrag oder einen Beschluß der Genossenschaft an andere Personen übertragen wird. Die Bestellung der Liquidatoren ist jederzeit widerruflich.
Schlagworte
Abwicklung, Abwickler, Konkurs, Beschluss
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015
Gesetzesnummer
10001680
Dokumentnummer
NOR12019903
Alte Dokumentnummer
N2187322948S