Bundesrecht konsolidiert

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Genossenschaftsgesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 22,

Paragraph 22, (1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die Bücher der Genossenschaft geführt werden.

  1. Absatz 2Er hat ferner in den ersten fünf Monaten eines jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Abschluß (Jahresabschluß oder sonstiger Rechnungsabschluß) sowie einen Bericht zu erstellen, der Angaben über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens, über die Entwicklung des Mitgliederstandes, der Geschäftsanteile und der darauf entfallenden Haftsummen und geleisteten Beträge enthält, und dem Aufsichtsrat der Genossenschaft, falls ein solcher besteht, zur Prüfung und Weiterleitung an die Generalversammlung vorzulegen. Im Bericht ist auch auf die Erfüllung des Genossenschaftszwecks einzugehen.
  2. Absatz 3Für Genossenschaften, die einen nach Art und Umfang kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, ohne ein Vollhandelsgewerbe zu betreiben und aufsichtsratspflichtig zu sein, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Buches des HGB.
  3. Absatz 4Für Genossenschaften, die mindestens zwei der in Paragraph 221, Absatz eins, HGB bezeichneten Merkmale überschreiten, gelten die ergänzenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des HGB mit der Maßgabe, daß das „Nennkapital'' im Sinn des Paragraph 224, Absatz 3, HGB als „Gesamtnennbetrag der Geschäftsanteile'' zu bezeichnen ist. Von den in Absatz 2, vorgesehenen Berichtsangaben sind jene über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens in den Lagebericht, die übrigen in den Anhang aufzunehmen.
  4. Absatz 5Stehen Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Genossenschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland und gehört dem Mutterunternehmen eine Beteiligung gemäß Paragraph 228, HGB an dem oder den anderen unter der einheitlichen Leitung stehenden Unternehmen (Tochterunternehmen), oder stehen ihr bei diesen Unternehmen die Rechte nach Paragraph 244, Absatz 2, HGB zu, so gelten die Bestimmungen des Dritten Abschnitts des Dritten Buches des HGB und die Bestimmungen über die Offenlegung und Prüfung des Konzernabschlusses nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Buches einschließlich des Paragraph 283, HGB mit der Maßgabe, daß Abschlußprüfer des Konzerns der für das Mutterunternehmen bestellte Revisor ist, sofern nicht von dem für die Bestellung des Revisors des Mutterunternehmens zuständigen Revisionsverband oder dem für die Bestellung des Revisors des Mutterunternehmens zuständigen Gericht ein anderer Revisor als Abschlußprüfer des Konzerns gemäß den Paragraphen 2 und 3 GenRevG 1997 bestellt wird. Für Betriebe, die unter die Bestimmungen des römisch II. Teils des ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, fallen, gilt überdies Paragraph 108, Absatz 4, ArbVG.
  5. Absatz 6Für Genossenschaften, die mindestens zwei der im Paragraph 221, Absatz eins, HGB bezeichneten Merkmale überschreiten, und für Genossenschaften, die nach Paragraph 24, einen Aufsichtsrat zu bestellen haben, gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Dritten Buches des HGB über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen mit der Maßgabe, daß Abschlußprüfer und Gutachter im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, URG die gemäß Paragraphen 2 und 3 GenRevG 1997 bestellten Revisoren sind.

Anmerkung

1. Zum Vollkaufmann (Abs. 3) s. §§ 2 und 4 HGB, dRGBl. 219/1897.
2. ÜR: Art V §§ 7 bis 9 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes
(des Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetzes), BGBl. I Nr.
127/1997.

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12039221

Alte Dokumentnummer

N2199711628I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1873/70/P22/NOR12039221

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