(6)Absatz 6Für Genossenschaften, die mindestens zwei der im § 221 Abs. 1 HGB bezeichneten Merkmale überschreiten, und für Genossenschaften, die nach § 24 einen Aufsichtsrat zu bestellen haben, gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Dritten Buches des HGB über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen mit der Maßgabe, daß Abschlußprüfer und Gutachter im Sinn des § 26 Abs. 1 URG die gemäß §§ 2 und 3 GenRevG 1997 bestellten Revisoren sind.Für Genossenschaften, die mindestens zwei der im Paragraph 221, Absatz eins, HGB bezeichneten Merkmale überschreiten, und für Genossenschaften, die nach Paragraph 24, einen Aufsichtsrat zu bestellen haben, gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Dritten Buches des HGB über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen mit der Maßgabe, daß Abschlußprüfer und Gutachter im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, URG die gemäß Paragraphen 2 und 3 GenRevG 1997 bestellten Revisoren sind.