Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Genossenschaftsgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

25.10.2018

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 16,
  1. Absatz einsName und Geburtsdatum der Mitglieder des Vorstandes, ihre Stellvertreter und deren Vertretungsbefugnis sind unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist ihre Legitimation beizufügen. Sie haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht (Paragraph 120, JN) zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
  2. Absatz 2Eine vorläufige Entbindung durch den Aufsichtsrat (Paragraph 24, Absatz 4,) gilt als Änderung der Vertretungsbefugnis.

Schlagworte

Jurisdiktionsnorm

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019876

Alte Dokumentnummer

N2187322921S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1873/70/P16/NOR12019876

Navigation im Suchergebnis