Bundesrecht konsolidiert

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Genossenschaftsgesetz § 14

Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz einsAm Sitze der Genossenschaft ist ein Register zu führen, in welches der Vor- und Zuname und Stand eines jeden Genossenschafters, der Tag seines Eintrittes in die Genossenschaft und seines Ausscheidens aus derselben, die Anzahl der einem Jeden gehörigen Geschäftsantheile, sowie die Kündigung eines oder mehrerer Geschäftsantheile einzutragen ist.
  2. Absatz 2Die Einsicht dieses Registers, sowie des Genossenschaftsvertrages und seiner allfälligen Abänderungen muß Jedermann gestattet werden.

Schlagworte

Geschäftsanteile

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2015

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019874

Alte Dokumentnummer

N2187322919S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1873/70/P14/NOR12019874

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