Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung § 10

Kurztitel

Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 37/1873

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

22.03.1873

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 10,

Der schriftliche ärztliche Prüfungsakt, für welchen 12 Stunden anberaumt werden, findet in der Klausur unter Überwachung eines vom Landeschef hiezu bestimmten Beamten statt.

Die Prüfung beschränkt sich auf die Beantwortung von zwei Fragen, welche aus mehreren von der Prüfungskommission hierzu vorgelegten Fragen vom Landeschef ausgewählt werden und den Kandidaten versiegelt zukommen. Gegenstand derselben kann zwar alles ein, was in den Prüfungsgegenständen enthalten ist, jedoch ist vorzugsweise auf Hygiene, Sanitätsgesetzkunde und gerichtliche Medizin Rücksicht zu nehmen, und hat die eine dieser Fragen die Bearbeitung einer womöglich der Wirklichkeit entnommenen Aufgabe aus dem Gebiete der Staatsarzneikunde zu betreffen.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2016

Gesetzesnummer

10008059

Dokumentnummer

NOR12092182

Alte Dokumentnummer

N61873120860

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1873/37/P10/NOR12092182

Navigation im Suchergebnis