Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 9

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.06.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Notarstellen zu errichten oder den Amtssitz von Notarstellen an einen anderen Ort zu verlegen, wenn dies zur ortsnahen Betreuung der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der persönlichen Amtsausübung durch den Notar, insbesondere wegen einer wesentlichen Änderung der Gerichtsorganisation, der Bevölkerungszahl, der wirtschaftlichen oder der Verkehrsverhältnisse in dem in Betracht kommenden Gerichtsbezirk oder wegen einer wesentlichen Änderung des Wirkungskreises der Notare, erforderlich ist. Desgleichen wird der Bundesminister für Justiz ermächtigt, durch Verordnung bestehende Notarstellen aufzulassen, wenn sich die Verhältnisse entsprechend geändert haben.
  2. Absatz 2Vor der Vermehrung oder Verminderung der Zahl der Notarstellen und vor Verlegung des Amtssitzes an einen anderen Ort ist ein Gutachten der Notariatskammer einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015658

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P9/NOR40015658

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