Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 87

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

g) Beurkundung von Beratungen und Beschlüssen.

Paragraph 87, (1) Über Beratungen und Beschlüsse hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen, in dem er Ort und Zeit sowie den Inhalt der Beratungen und der Beschlüsse und alle in seiner Gegenwart vorgekommenen Ereignisse und abgegebenen Erklärungen anzuführen hat, soweit diese Ereignisse und Erklärungen für die Beurteilung der Regelmäßigkeit des Vorganges von Bedeutung sind.
  1. Absatz 2Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, der die Beratung oder Beschlußfassung geleitet hat, wenn aber niemand den Vorsitz geführt hat, von allen Teilnehmern zu unterschreiben.
  2. Absatz 3Sofern die Voraussetzungen hiezu vorliegen (Paragraph 55,), ist auf Verlangen des Vorsitzenden anzugeben, ob der Notar den Vorsitzenden oder andere in der Versammlung anwesende Personen kennt oder auf welche Art ihm die Identität bestätigt worden ist. Außer diesem Fall haftet der Notar nicht für die Identität der in dem Protokoll genannten Personen.
  3. Absatz 4Die in Urschrift zu erteilende Beurkundung kann sich auf einzelne Teile des Protokolles beschränken; dies ist in der Beurkundung ersichtlich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015738

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P87/NOR40015738

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