(1)Absatz einsNotare oder deren Substituten, die für eine fremde Sprache als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bestellt sind oder an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft in der betreffenden Sprache mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 120 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen oderNotare oder deren Substituten, die für eine fremde Sprache als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bestellt sind oder an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft in der betreffenden Sprache mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 120 ECTS-Anrechnungspunkten (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 26, Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder