Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Notariatsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 78
Inkrafttretensdatum
01.01.2017
Außerkrafttretensdatum
30.06.2022
Abkürzung
NO
Index
27/02 Notare
Text
Beglaubigung von Uebersetzungen.
§ 78.Paragraph 78,
(1)Absatz einsNotare oder deren Substituten, die für eine fremde Sprache als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bestellt sind oder an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft in der betreffenden Sprache mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 120 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51Paragraph 51, Abs. 2Absatz 2, Z 26Ziffer 26, Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder
die Fachprüfung für Übersetzer bestanden haben, sind auch berufen, die Richtigkeit der in dieser Sprache oder aus derselben von ihnen selbst gemachten oder geprüften Übersetzungen notariell zu beurkunden.
(2)Absatz 2Das Gleiche gilt in Ansehung der Beglaubigung von Uebersetzungen aus einer Landessprache in die andere, soferne der Notar die Befugniß erhalten hat, in beiden Sprachen Notariatsurkunden aufzunehmen.
(3)Absatz 3Die Beurkundung ist auf der Übersetzung selbst in Urschrift auszufertigen. Erfolgt die Übersetzung auf Papier, so ist die Übersetzung mit der übersetzten Papierurkunde mittels eines Fadens und des Amtssiegels zu verbinden. Erfolgt die Übersetzung in elektronischer Form, so ist der Übersetzung ein elektronisches Abbild der übersetzten Papierurkunde beziehungsweise die übersetzte elektronisch errichtete Urkunde als Beilage beizufügen. Die Übersetzung ist gemeinsam mit der Urkunde vom Notar mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu unterfertigen.
(4)Absatz 4Die Eintragung in das Geschäftsregister und die Einlegung einer Urschrift in die Acten des Notars ist nicht erforderlich.
Anmerkung
ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19,
BGBl. I Nr. 164/2005EG/EU: Art. 9,
BGBl. I Nr. 10/2017
Schlagworte
Befugnis, Akt
Im RIS seit
17.01.2017
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40190357