b) Beglaubigung von Uebersetzungen.
§. 78.Paragraph 78, (1) Notare oder deren Substituten, die für eine fremde Sprache als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bestellt sind oder die Diplomprüfung für Dolmetscher oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden haben, sind auch berufen, die Richtigkeit der in dieser Sprache oder aus derselben von ihnen selbst gemachten oder geprüften Übersetzungen notariell zu beurkunden.
(2)Absatz 2Das Gleiche gilt in Ansehung der Beglaubigung von Uebersetzungen aus einer Landessprache in die andere, soferne der Notar die Befugniß erhalten hat, in beiden Sprachen Notariatsurkunden aufzunehmen.
(3)Absatz 3Die Beurkundung ist auf der Uebersetzung selbst in Urschrift auszufertigen und die Uebersetzung mit der übersetzten Urkunde mittelst eines Fadens und des Amtssiegels zu verbinden.
(4)Absatz 4Die Eintragung in das Geschäftsregister und die Einlegung einer Urschrift in die Acten des Notars ist nicht erforderlich.